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Allgemeine Verkaufsbedingungen

9.2 Zahlungen haben ausschließlich auf eine der Zahlstellen von Infraserv zu erfolgen. Sie sind am Fälligkeitstag porto- und spesenfrei, ohne jeden Abzug zu leisten; Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die Infraserv evtl. durch eine gesondert vereinbarte Hereinnahme von Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung bzw. das Datum der Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag, an dem Infraserv über den Betrag verfügen kann.

9.3 Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen sowie das Aufrechnen mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bei Rechnungsstellung bestehender, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen jeder Art einschließlich Nebenforderungen Eigentum von Infraserv. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist Infraserv ohne Mahnung berechtigt, den Liefergegenstand sicherheitshalber zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Infraserv gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Soweit im Lande des Auftraggebers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Auftraggeber für deren Erfüllung zu sorgen.

10.2 Der Auftraggeber ist zu Verfügungen über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Forderungen, die beim Auftraggeber während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes aus einer solchen oder einer unberechtigten Verfügung entstehen, werden schon jetzt an Infraserv abgetreten. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufes zum Einzug der Forderungen ermächtigt.

10.3 Be- und Verarbeitungen des Liefergegenstandes nimmt der Auftraggeber für Infraserv vor, ohne dass Infraserv hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand verarbeitet, mit nicht Infraserv gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt (§§ 947 ff. BGB), so steht Infraserv ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegen-standes zu den übrigen verarbeitenden Waren im Zeitpunkt vor der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum, so räumt er Infraserv hiermit einen entsprechenden Miteigentumsanteil ein und verwahrt die Sache insoweit für Infraserv.

10.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Infraserv unverzüglich zu benachrichtigen.

10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen Infraserv nachzuweisen. Werden die verlangten Nachweise nicht binnen angemessener Frist vorgelegt, kann Infraserv den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers versichern.

11. Gewährleistung

11.1 Bei Mängeln des Liefergegenstandes, die infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes auftreten (z.B. Konstruktions- oder Materialfehler, Fehlen zugesicherter Eigenschaften), ist Infraserv nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

11.2 Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen.

11.3 Mängel müssen innerhalb von 3 Wochen ab Lieferung gerügt werden. Abweichend hiervon sind Mängel, die auch bei Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Aufdeckung zu rügen. In der Rüge ist anzugeben, welche Mängel festgestellt wurden und ob diese sofort oder erst nach Weiterverarbeitung der Teile bemerkt wurden. Infraserv ist berechtigt, die Mangelhaftigkeit durch eigene Mitarbeiter zu überprüfen.

11.4 Zur Vornahme aller Infraserv nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit Infraserv die erforderliche Zeit und Genehmigung zu geben, sonst ist Infraserv von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Infraserv sofort zu verständigen ist oder wenn Infraserv mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Infraserv Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

11.5 Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Infraserv – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Rüge ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgte – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus des mangelhaften Teiles, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

11.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel des Liefergegenstandes beträgt 6 Monate ab Beginn der Inbetriebnahme, jedoch längstens 12 Monate ab Lieferung bzw. ab Einlagerung; sie verlängert sich um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der produktiven Nutzung des Liefergegenstandes.

11.7 Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Ersatzstücks und der Nachbesserung erlöschen nach 3 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der Verjährung für den Liefergegenstand.

12. Haftung für Schutzrechtsverletzungen

12.1 Sofern kein besonderer Hinweis von Infraserv erfolgt, ist der Liefergegenstand nach deren Kenntnis des Standes der Technik in der Bundesrepublik Deutschland frei von fremden Schutzrechten. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst, ein entsprechendes Verfahrensrecht verletzen und deswegen ein gerichtliches Verfahren gegen den Auftraggeber eingeleitet sein, so wird Infraserv auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl in angemessener Frist entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil oder das Verfahren so abändern, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr vorliegt oder vom Vertrag zurücktreten. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Verfahren, Anwendungen, Produkte usw. wird von Infraserv nicht übernommen.

12.2 Werden durch vom Auftraggeber vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten und Infraserv im Falle der Inanspruchnahme freizustellen.

13. Sonstige Haftung von Infraserv; Recht des Auftraggebers auf Rücktritt

13.1 Weitergehende und andere als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen entgangenem Gewinn und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Schäden an privat genutzten Sachen oder bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, zwingend gehaftet wird.

13.2 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers bei Verzug und Unmöglichkeit bleibt unberührt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

14.1 Erfüllungs- und Gerichtsstand ist München. Infraserv ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

14.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).