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Datenschutz

1. Allgemeines

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot/Auftragsbestätigung

2.1 Sofern nicht eine Bindefrist ausdrücklich erwähnt ist, sind Angebote von Infraserv freibleibend und kommt der Vertrag erst zustande, wenn Infraserv den Auftrag bestätigt.

2.2 Bestellungen ohne vorheriges Angebot werden für Infraserv erst verbindlich, wenn Infraserv den Auftrag binnen 14 Tagen bestätigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber ein Angebot von Infraserv modifiziert.

3. Unterlagen

3.1 Angaben in Katalogen und Prospekten sowie Angaben in zum Angebot gehörenden Unterlagen sind Indikationen und als solche unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.2 Im Einzelfall ist Infraserv zu konstruktiven Abänderungen und bei bestehendem Rohstoffmangel zur Verwendung anderer Materialien berechtigt, wenn keine überragenden, Infraserv bekannten Belange des Auftraggebers entgegenstehen.

3.3 An allen von Infraserv zur Verfügung gestellten Unterlagen – auch in elektronischer Form -, behält sich Infraserv Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen nicht für einen anderen als den von Infraserv bestimmten Zweck verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

3.4 Alle von Infraserv zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 

4. Preise, Verpackung, Versicherung

4.1 Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Herstellwerk ausschließlich Verpackung, Aufstellung und Inbetriebnahme. 

4.2 Verkehrssteuern (Umsatzsteuer etc.) berechnet Infraserv zusätzlich nach den im Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden Bestimmungen.

4.3 Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, versichert Infraserv die bestellte Ware auf Kosten des Auftraggebers gegen die üblichen Transportrisiken einschließlich Bruchschäden.

5. Montage und Inbetriebnahme 

5.1 Soweit eine Montage, Montageüberwachung oder Inbetriebnahme durchzuführen ist, gelten ergänzend die entsprechenden Bedingungen von Infraserv, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

6. Gefahrübergang

6.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

6.2 Fehlt eine Vereinbarung, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den ersten Frachtführer über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn Infraserv noch andere Leistungen übernommen hat.

6.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Infraserv nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

7. Grenzüberschreitenden Lieferungen

7.1 Der Besteller verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Vorschriften des Ausfuhr- und Außenwirtschaftsrechts der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie aller weiteren anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften und Außenwirtschaftsgesetze. Sämtliche Vertragsabschlüsse erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Lieferung der bestellten Produkte nach ihrem Inhalt und der daran direkt oder indirekt beteiligten natürlichen Personen und Unternehmen gemäß allen vorstehenden Bestimmungen erlaubt ist. 

7.2 Der Besteller ist bei grenzüberschreitenden Lieferungen dafür verantwortlich, rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und die Einführung in das entsprechende Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben, Handlungen vorzunehmen und Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an mögliche Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. 

7.3 Sämtliche Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. 

7.4 Soweit es sich um genehmigungspflichtige Lieferungen handelt, ist Infraserv berechtigt, die Lieferungen insoweit zu verzögern, bis eine Ausfuhrgenehmigung erteilt und durch den Besteller nachgewiesen wurde. Für diese Fälle ist eine Haftung von Infraserv aufgrund verspäteter Leistung oder Nichtleistung ausgeschlossen. 

7.5 Verstößt der Besteller gegen eine Verpflichtung aus dieser Ziffer und/oder ist eine Transaktion des Bestellers teilweise oder ganz verboten, wird Infraserv berechtigt, von dem Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitere Ansprüche gegen den Besteller bleiben hiervon unberührt.

8. Liefertermine

8.1 Beginn der Lieferzeit ist der Tag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen mit dem Auftraggeber für die Erfüllung des Auftrages geklärt, vom Auftraggeber zu beschaffende Unterlagen bei Infraserv eingegangen, etwa erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen einem Bankkonto von Infraserv gutgeschrieben sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf – die Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Vertragspflichten vorausgesetzt – der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen; die Lieferzeiten gelten insoweit als eingehalten.

8.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Infraserv berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

8.3 Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein, längstens jedoch eine Verlängerung um sechs Monate. Als höhere Gewalt gelten z.B. Streiks, Aussperrungen, Sabotage, unverschuldete Betriebsstörungen, nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Erteilungen behördlicher Genehmigungen sowie alle anderen unvorhergesehenen Ereignisse.

8.4 Infraserv haftet in jedem Fall nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 14 Kalendertagen ab Lieferung und Leistung (und ggf. Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsmäßigen Rechnung zur Zahlung fällig. Teillieferungen berechtigen zur Rechnungsstellung über den entsprechenden Teil.

9.2 Zahlungen haben ausschließlich auf eine der Zahlstellen von Infraserv zu erfolgen. Sie sind am Fälligkeitstag porto- und spesenfrei, ohne jeden Abzug zu leisten; Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die Infraserv evtl. durch eine gesondert vereinbarte Hereinnahme von Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung bzw. das Datum der Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag, an dem Infraserv über den Betrag verfügen kann.

9.3 Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen sowie das Aufrechnen mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bei Rechnungsstellung bestehender, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen jeder Art einschließlich Nebenforderungen Eigentum von Infraserv. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist Infraserv ohne Mahnung berechtigt, den Liefergegenstand sicherheitshalber zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Infraserv gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Soweit im Lande des Auftraggebers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Auftraggeber für deren Erfüllung zu sorgen.

10.2 Der Auftraggeber ist zu Verfügungen über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Forderungen, die beim Auftraggeber während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes aus einer solchen oder einer unberechtigten Verfügung entstehen, werden schon jetzt an Infraserv abgetreten. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufes zum Einzug der Forderungen ermächtigt.

10.3 Be- und Verarbeitungen des Liefergegenstandes nimmt der Auftraggeber für Infraserv vor, ohne dass Infraserv hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand verarbeitet, mit nicht Infraserv gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt (§§ 947 ff. BGB), so steht Infraserv ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegen-standes zu den übrigen verarbeitenden Waren im Zeitpunkt vor der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum, so räumt er Infraserv hiermit einen entsprechenden Miteigentumsanteil ein und verwahrt die Sache insoweit für Infraserv. 

10.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Infraserv unverzüglich zu benachrichtigen.

10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen Infraserv nachzuweisen. Werden die verlangten Nachweise nicht binnen angemessener Frist vorgelegt, kann Infraserv den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers versichern.

11. Gewährleistung

11.1 Bei Mängeln des Liefergegenstandes, die infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes auftreten (z.B. Konstruktions- oder Materialfehler, Fehlen zugesicherter Eigenschaften), ist Infraserv nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

11.2 Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen.

11.3 Mängel müssen innerhalb von 3 Wochen ab Lieferung gerügt werden. Abweichend hiervon sind Mängel, die auch bei Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Aufdeckung zu rügen. In der Rüge ist anzugeben, welche Mängel festgestellt wurden und ob diese sofort oder erst nach Weiterverarbeitung der Teile bemerkt wurden. Infraserv ist berechtigt, die Mangelhaftigkeit durch eigene Mitarbeiter zu überprüfen.

11.4 Zur Vornahme aller Infraserv nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit Infraserv die erforderliche Zeit und Genehmigung zu geben, sonst ist Infraserv von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Infraserv sofort zu verständigen ist oder wenn Infraserv mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Infraserv Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

11.5 Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Infraserv – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Rüge ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgte – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus des mangelhaften Teiles, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

11.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel des Liefergegenstandes beträgt 6 Monate ab Beginn der Inbetriebnahme, jedoch längstens 12 Monate ab Lieferung bzw. ab Einlagerung; sie verlängert sich um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der produktiven Nutzung des Liefergegenstandes.

11.7 Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Ersatzstücks und der Nachbesserung erlöschen nach 3 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der Verjährung für den Liefergegenstand.

12. Haftung für Schutzrechtsverletzungen

12.1 Sofern kein besonderer Hinweis von Infraserv erfolgt, ist der Liefergegenstand nach deren Kenntnis des Standes der Technik in der Bundesrepublik Deutschland frei von fremden Schutzrechten. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst, ein entsprechendes Verfahrensrecht verletzen und deswegen ein gerichtliches Verfahren gegen den Auftraggeber eingeleitet sein, so wird Infraserv auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl in angemessener Frist entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil oder das Verfahren so abändern, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr vorliegt oder vom Vertrag zurücktreten. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Verfahren, Anwendungen, Produkte usw. wird von Infraserv nicht übernommen.

12.2 Werden durch vom Auftraggeber vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten und Infraserv im Falle der Inanspruchnahme freizustellen.

13. Sonstige Haftung von Infraserv; Recht des Auftraggebers auf Rücktritt

13.1 Weitergehende und andere als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen entgangenem Gewinn und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Schäden an privat genutzten Sachen oder bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, zwingend gehaftet wird.

13.2 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers bei Verzug und Unmöglichkeit bleibt unberührt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

14.1 Erfüllungs- und Gerichtsstand ist München. Infraserv ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

14.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).